Im Binnenmarkt der EU

Grundsätzliche Regelung

Bei dem Verkauf und der Übergabe von Waren an Privatpersonen in Deutschland braucht der deutsche Verkäufer nicht danach zu unterscheiden, ob die Ware in Deutschland verbleibt oder vom Abnehmer in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird. In beiden Fällen findet die Besteuerung im Ursprungsland, d.h. in Deutschland, statt. Für den Unternehmer bedeutet dies, dass er die deutsche Umsatzsteuer zu berechnen und ans Finanzamt abzuführen hat.

Ausnahmen

Innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge
Abweichend vom oben genannten Grundsatz wird der Verkauf von Neufahrzeugen an Privatpersonen bzw. diesen gleichgestellten Personen immer als innergemeinschaftliche Lieferung mit anschließendem innergemeinschaftlichen Erwerb behandelt. Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes:

Die Lieferung des Fahrzeugs ist von der deutschen Umsatzsteuer befreit.

In dem EU-Staat, in dem die jeweilige Person das Fahrzeug anmeldet, erfolgt ein innergemeinschaftlicher Erwerb, der dort der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Schuldner der Erwerbsteuer ist dabei nicht der Verkäufer, sondern der Erwerber des Fahrzeugs.

Hinweis: Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug vom Verkäufer geliefert oder vom Käufer abgeholt wird.

Für welche Fahrzeuge gilt die Regelung?

Motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt

Wann gilt ein Fahrzeug als "neu"?

Ein Landfahrzeug, wenn es entweder nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt

Was gilt für den Nachweis der Steuerfreiheit?

Wird ein neues Fahrzeug steuerfrei an eine Privatperson geliefert, sind zunächst die selben Nachweise zu führen wie bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen an Unternehmen. Darüber hinaus verlangt die Finanzverwaltung bei Lieferungen an Private, dass nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Straßenverkehr amtlich zugelassen worden ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Nachweis der Beförderung oder der Versendung des Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet in einer anderen gleichermaßen eindeutigen und leicht nachprüfbaren Weise, z.B. durch den Nachweis der Erwerbsbesteuerung, erfolgt.